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28 Feb

Urteile

Dienstfahrzeug

28. Februar 2007

Urteil vom:
30.11.2006
Aktenzeichen:
14 U 204/05
Paragrafen:
BGB § 827, StVO § 14 Abs 2, StVO § 35

OLG Celle

1. Polizeibeamte sind gemäß § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn dies für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Werden sie lediglich wegen einer Sachbeschädigung zu Hilfe gerufen, dürfen sie ihr Dienstfahrzeug im Regelfall nicht unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abstellen (Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO). Dem das Fahrzeug führenden Polizeibeamten steht insoweit jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, so dass es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt.
2. Kann sich bereits auf Grund vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldunfähigkeit des Täters ergeben, behauptet der Täter jedoch, er sei nicht infolge des Genusses alkoholischer Getränke, sondern durch die unbemerkte Verabreichung von Drogen (hier ´liquid ecstasy`) in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt worden, so hat er im Rahmen des § 827 BGB diese Behauptung zu beweisen.

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