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06 Jul

Urteile

Doppelverfolgung

06. Juli 2006

Urteil vom:
24.04.2006
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 138/06
Paragrafen:
StVG § 25 Abs. 2a, GG Art. 103 Abs. 3

OLG Hamm

Tenor
Wird zunächst ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erlassen und nach Einspruch hiergegen ein neuer Bußgeldbescheid unter demselben Aktenzeichen und mit gleichem Inhalt aber diesmal unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG verhängt, so stellt dies keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverfolgung wegen derselben Tat und somit kein Verfahrenshindernis dar. Der Grundsatz ne bis in idem ist gewahrt, da durch den geänderten Bescheid der erste Bescheid zwar nicht ausdrücklich aber dennoch wirksam zurückgenommen werden kann. Für den Adressaten ist durch die Verknüpfung von Rücknahme des alten und Erlass des inhaltlich ergänzten Bescheides erkennbar, dass der Erstbescheid durch den neuen ersetzt werden soll.

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