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26 Jun

Urteile

Drängeln ist Nötigung

26. Juni 2007

Urteil vom:
29.03.2007
Aktenzeichen:
2 BvR 932/06
Paragrafen:
StGB § 240

BVerfG

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann - insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe - den Tatbestand der Nötigung auch dann erfüllen, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Eine Nötigung liegt vor, wenn der Täter mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer bedrängt, in dem er dicht auffährt und Lichthupe und Hupe betätigt, um den Bedrängten zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.

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