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10 Sep

Urteile

Drogentest

10. September 2004

Urteil vom:
03.03.2004
Aktenzeichen:
2 EO 419/03
Paragrafen:
§ 3StVG. 46 FeV

OVG Thüringen

Bei dem Antragsteller, der im Besitz der Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1, 2
und KOM ist, wurde im Juni 1998 am Flughafen in München der Besitz von
0,17 Gramm Marihuana festgestellt. Das deswegen eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Antragsgegnerin nahm von
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen Abstand.
Am 19. März 2001 wurden bei dem Antragsteller am Grenzübergang Waidhaus
bei seiner Einreise nach Deutschland im Rahmen einer Kontrolle der
Grenzpolizei zwei Drogenvortests durchgeführt. Der Urintest reagierte positiv
auf THC, der Hauttest positiv auf Amphetamine. Die Untersuchung der
daraufhin an Ort und Stelle durchgeführten Blutentnahme durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universitätsklinik Erlangen-Nürnberg ergaben nach dem
Gutachten vom 2. April 2001 keine Anhaltspunkte für die Aufnahme von
Cannabisprodukten sowie von Amphetamin „in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Blutentnahme“. Die Staatsanwaltschaft Weiden stellte
das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller
auf, ein amtsärztliches Gutachten in Form eines Drogenscreenings mit
Haaranalyse über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen bis zum 7.
September 2001 vorzulegen.

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