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VwVfG § 38
04
Sep
Aufsätze: Urteil
Eignungsgutachten auch unter 1,6 Promille
Leitsätze
1. Der Umstand, dass in zulässiger Weise nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben wurde, steht weder weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie etwa dem Erlass einer Gutachtensanordnung noch dem auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützten Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisbewerbers entgegen.
2. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung aus; die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV knüpft explizit nicht an eine ...