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07 Feb

Urteile

Eingriff in den fließenden Verkehr

07. Februar 2003

Urteil vom:
04.12.2002
Aktenzeichen:
4 StR 103/02
Paragrafen:
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3

BGH

Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die
Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

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