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07 Mai

Urteile

Eintreffzeit bei Notfallrettung

07. Mai 2004

Urteil vom:
15.03.2004
Aktenzeichen:
13 B 16/04
Paragrafen:
RettG NRW § 19

OVG NRW

Bei summarischer Prüfung muss in Nordrhein-Westfalen die Eintreffzeit bei der Notfallrettung von 8 Minuten innerörtlich und 12 Minuten im ländlichen Bereich mindestens in 90 % der Fälle eingehalten werden, damit sich die Genehmigungsbehörde auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW berufen kann.

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