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08 Aug

Urteile

Fahreignung

08. August 2003

Urteil vom:
04.02.2003
Aktenzeichen:
3 BS 65/02
Paragrafen:
VwGO §80 Abs. 3; StVG §3 Abs.1 Satz1; FeV § 46 Abs. 1 Anlage 4 zur FeV

OVG Sachsen

In Nr. 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln
allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmälßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt.

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