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19 Jan

Urteile

Fahrerflucht

19. Januar 2007

Urteil vom:
31.05.2006
Aktenzeichen:
7 C 327/05
Paragrafen:
StGB § 142, AKB § 7 I Abs. 2 S. 3

AG Homburg

Tenor
Bleibt ein Versicherter nach einem von ihm verursachen Unfall mit lediglich Sachschaden an Leitplanken ca. 20 Minuten am Unfallort, um seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, so genügt er damit seiner Wartepflicht nach § 142 StGB. Meldet er dann den gegen 20 Uhr verursachten Schaden am nächsten Morgen der Polizei, so ist diese Meldung unverzüglich im Sinne des § 142 StGB. Sein Verhalten stellt sich dann nicht als Unfallflucht dar und verstößt damit auch nicht gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

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