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Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Gerichte folgende Schreibweisen:
Beispiele:
LG München für Landgericht München
BGH für Bundesgerichtshof
BVerfG für Bundesverfassungsgericht usw.
Bitte beachten Sie bei der Eingabe des Aktenzeichens folgende Schreibweise:
Beispiele:
1 S 3263/08
1 K 927.09
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Vorschriften folgende Schreibweisen:
Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
04
Jan
Aufsätze: Kurzinfo
Fahrerflucht oder nicht?
Ist es ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Unfallgeschädigte partout keine Polizei zum Unfallort rufen will? Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich mit dieser Frage beschäftigt. "Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß Paragraf 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind", heißt es im Leitsatz des OLG-Urteils. Bei dieser Sachlage habe der Geschädigte die ...