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09 Okt

Urteile

Fahrerlaubnis mit Schlüsselnummer 95

09. Okober 2009

Urteil vom:
04.08.2009
Aktenzeichen:
11 L 1094/09
Paragrafen:
FeV § 24 Abs. 1; § 24 Abs. 2; BKrFQG § 3 Nr. 1; § 4

VG Köln

Erfolgt die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 (Bus) auf einen Antrag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, so könnte, wenn die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2008 erworben wurde, die Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG Anwendung finden. Der Fahrerlaubnisinhaber könnte dann von der Behörde die vorläufige Eintragung der Schlüsselzahl 95 verlangen.

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