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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
1 K 927.09
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Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
08
Mai
Aufsätze: Kurzinfo
Fahrlehrer muss zur Not in den Lenkvorgang eingreifen
Ein Fahrlehrer, der zur Unfallverhütung nicht in den Lenkvorgang eingreift, begeht eine Ordnungswidrigkeit durch fahrlässiges Verhalten. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Fahrlehrer mit einer Fahranfängerin auf einer Ausbildungsfahrt. Die unerfahrene Schülerin lenkte das Fahrzeug mehrmals versehentlich nahe an beide Fahrbahnränder. In einer Kurve wurde die Straße relativ schmal. Ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte das Fahrschulauto, da es sich ebenfalls nicht so weit rechts wie möglich hielt. Beide Autos wurden bei der Kollision leicht beschädigt. Das Amtsgericht Rottenburg verurteilte den ...