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03 Mrz

Urteile

Fahrräder mit Antriebssystem

03. März 2023

Von Bernd Huppertz

Elektrofahrräder lassen sich gemeinhin in vier Kategorien einteilen: Pedelec, S-Pedelec, Fahrrad mit Antriebssystem und E-Bike. Die Bezeichnungen werden oftmals synonym verwandt. Dabei scheint der Begriff "E-Bike" als Oberbegriff für alle Arten von Zweirädern mit Elektroantrieb zu stehen.1 Die vorgenannten Bezeichnungen finden sich allerdings weder in den einschlägigen unionsrechtlichen noch in nationalen Vorschriften namentlich des StVG, der FZV oder FeV und sind daher nicht rechtsverbindlich, gleichwohl aber ständiger Sprachgebrauch.2 Die Art der Motorunterstützung und die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) haben entscheidende Auswirkungen auf ihre verkehrsrechtliche Einordnung. Dabei sind nicht nur Fragen des Zulassungsrechts, sondern auch solche des Fahrerlaubnis- und des Versicherungsrechts zu klären. Die Einstufung hat darüber hinaus Auswirkungen auch auf Bau- und Betriebsvorschriften sowie auf die Frage nach der Helmpflicht und der Radwegbenutzung. Während die aufgrund der juristischen Fiktion des § 1 III StVG als Fahrrad deklarierten Pedelecs rund 90 % des Marktes für Elektrofahrräder ausmachen, sind die Fahrräder mit Antriebssystem kaum bekannt. Zulassungs- und insbesondere fahrerlaubnisrechtlich wurden sie schlichtweg "vergessen".

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