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04 Jun

Urteile

Fahrtenbuchauflage

04. Juni 2010

Urteil vom:
06.04.2010
Aktenzeichen:
12 ME 47/10
Paragrafen:
StVZO § 31a Abs. 1, FeV § 40, VwGO § 80 Abs. 5

OVG Lüneburg

Eine Fahrtenbuchauflage ist immer dann
rechtmäßig, wenn es der Behörde unmöglich
ist den Fahrzeugführer, der einen Verkehrsverstoß
begangen hat, nach angemessenen und zumutbaren
Ermittlungsmaßnahmen festzustellen.
Lehnt der Fahrzeugführer die Mitwirkung
an der Aufklärung des Verstoßes offensichtlich
ab, so ist es der Behörde nicht zumutbar zeitraubende
und wenig erfolgversprechende Ermittlungen
zu betreiben.

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