BGH
Der Verurteilung wegen Diebstahls und wegen vorsätzlichen gefährlichen ingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall 118 a und b der Urteilsgründe) liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte entwendete aus einem Baustellencontainer die Lederbrieftasche eines Firmenangehörigen, die dessen Personalpapiere, EC-Karte und etwa 200 DM Bargeld enthielt. Kurz darauf wurde er in einem anderen, auf derselben Baustelle aufgestellten Baucontainer von einem Bauarbeiter überrascht, der ihn aufforderte, zur Bauleitung mitzukommen, um von dort die Polizei zu verständigen. Auf dem Weg dorthin flüchtete der Angeklagte, sprang in sein auf dem öffentlich zugänglichen Baustellengelände abgestelltes Kraftfahrzeug und startete dieses. Der Bauarbeiter wollte ihn dadurch am Wegfahren hindern, daß er vor das Fahrzeug trat; in derselben Absicht stellte sich dessen Vorgesetzter, der inzwischen hinzugekommen war,hinter das Fahrzeug.Obwohl der Angeklagte diesen wahrgenommen hatte, setzte er sein Kraftfahrzeug mit
erheblicher Beschleunigung zurück. Dadurch wurde der etwa zwei bis drei Meter dahinter Stehende gezwungen, zur Seite zu springen, um nicht überfahren zu werden dabei verletzte er sich am Knie. Der Angeklagte wußte, daß er den Mann durch sein Fahrmanöver der Gefahr erheblicher Verletzungen aussetzte, er ertraute jedoch darauf, daß dieser den Weg freigeben und nicht
verletzt werden würde [UA 8], und fuhr mit der Beute davon.