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05 Sep

Urteile

Falscher Name im Bescheid

05. September 2003

Urteil vom:
25.06.2003
Aktenzeichen:
2 ObOWi 122/2003
Paragrafen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 9

BayObLG

1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als
Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich
die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im
Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort,
Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.
2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach Maßgabe des § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.9 OWiG.

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