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04 Apr

Urteile

Fernbleiben von der Hauptverhandlung

04. April 2003

Urteil vom:
28.10.2002
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 873/02
Paragrafen:
OWiG § 74, StPO § 267

OLG Hamm

In einem gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil müssen die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende
Entschuldigung anzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist.

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