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05 Dez

Urteile

Fotoabgleich

05. Dezember 2003

Urteil vom:
27.08.2003
Aktenzeichen:
1 ObOWi 310/2003
Paragrafen:
PersAusG § 2b Abs.2 und 3; OWiG § 46 Abs.1 und 2; StPO §161 Abs.1 Satz 1

BayObLG

Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich datenschutzrechtliche Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel
ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot.

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