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VwVfG § 38
01
Jun
Aufsätze: Kurzinfo
Fußgängerüberweg: Notfalls zurückstecken
von tc
Ein Fußgänger muss am "Zebrastreifen" Rücksicht nehmen und darf sein Vorrecht nicht erzwingen. Tut er das doch, riskiert er ein Mitverschulden, wenn es kracht.
Im konkreten Fall beharrte ein Fußgänger auf seinem Vorrecht am Fußgängerüberweg und trat darauf, obwohl er sah, dass ein Autofahrer offensichtlich nicht bremste. Obwohl es Nacht war, nahmen beide Parteien einander wahr und fuhren bzw. gingen weiter, in der Hoffnung, der andere würde zurückstecken. Es kam zum Unfall und zum Streit um Schadenersatz. Das Oberlandesgericht München gab dem sturen Fußgänger eine Mitschuld von 25 Prozent. Hätte er davon abgesehen, den Fußgängerüberweg zu betreten, hätte er dem Unfall entgehen können, ...