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06 Mai

Aufsätze

Geschwindigkeitsschilder an Fahrzeugen – Sonderfall Anhänger

06. Mai 2011

von Bernd Huppertz

Bestimmte Fahrzeuge müssen im Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 StVZO gekennzeichnet sein. Dazu zählen u.a. nach § 58 III Nr. 2 StVZO Anhänger mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h (bbH). Das Geschwindigkeitsschild gibt dann die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs entsprechend seiner Betriebserlaubnis oder Zulassung an. Von Bernd HuppertzIn der Ausgabe verkehrsdienst 8/2010 wurde u.a. untersucht, welche Rechtsfolgen sich in den verschiedenen Rechtsbereichen bei fehlender Kennzeichnung i.S.d. § 58 StVZO ergeben. Klärungsbedarf gab es in diesem besonderen Fall: Eine land- oder ...

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