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10 Okt

Urteile

Geständiger Raser

10. Okober 2003

Urteil vom:
04.06.2003
Aktenzeichen:
1 Ss 95/03
Paragrafen:
StPO § 261; StVG § 25; BKatV § 4 Abs. 1

OLG Zweibrücken

Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf die geständige Einlassung des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind, nicht jedoch, wenn auf diese Weise lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden soll. Wenn der Betroffene Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen macht, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

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