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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
1 K 927.09
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
08
Mai
Aufsätze: Kurzinfo
Grenzen der Aufsichtspflicht
Gegenüber einem neunjährigen Kind reicht die allgemeine Belehrung der Eltern, langsam zu fahren und auf Fahrzeuge zu achten, in der Regel aus. Den Eltern kann bei einem Verkehrsunfall ihres Kindes dann kein Vorwurf gemacht werden. Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht besteht nicht.
Entsprechend den allgemein entwickelten Grundsätzen hierzu dürfen sich schulpflichtige Kinder ab dem sechsten Lebensjahr grundsätzlich allein im Straßenverkehr bewegen. jlp
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 153/14