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02 Apr

Aufsätze: Kurzinfo

Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß

02. April 2015

Wer eine rote Ampel missachtet, handelt grob fahrlässig, wie der Bundesgerichtshof festestellt. Das gilt auch, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen sei. In aller Regel ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen ist. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt aber selbst dann nicht. jlp Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 452/13

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