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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
02
Apr
Aufsätze: Kurzinfo
Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß
Wer eine rote Ampel missachtet, handelt grob fahrlässig, wie der Bundesgerichtshof festestellt. Das gilt auch, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen sei.
In aller Regel ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen ist. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt aber selbst dann nicht. jlp
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 452/13