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09 Jan

Urteile

Haarprobe nach Cannabiskonsum

09. Januar 2004

Urteil vom:
30.09.2003
Aktenzeichen:
10 S 1917/02
Paragrafen:
StVG 2 Abs.12 Satz 1, FeV 46 Abs.1, 11 Abs.7, Anl.4 Nr.9.1. und 9.5.

VGH Mannheim

1. Eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnommene Haarprobe darf für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG).
2. Ergibt sich aus einer solchen Haarprobe der Nachweis von Kokainkonsum, so folgt daraus gemäß § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4) unmittelbar die Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen- der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es dann nicht (§ 11 Abs. 7
FeV).
3. Die Ungeeignetheit besteht regelmäßig jedenfalls so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist.

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