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04 Dez

Aufsätze: Artikel

Halten an der Haltlinie - unter Umständen zweimal?

04. Dezember 2015

von Dr. Adolf Rebler

Das Zeichen 294 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Haltlinie- zeigt an, wo der Verkehr halten muss. Nach dem unter laufender Nummer 67 der Anlage 2 zur StVO normierten Gebot muss der Fahrer unter Umständen ("erforderlichenfalls") nicht nur an der Haltlinie halten, sondern erneut an der Sichtlinie. Ein Verstoß gegen ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Gebot ist bußgeldbewehrt. Doch genügt oben genannte laufende Nummer 67 der Anlage 2 StVO auch verfassungsrechtlichen Vorgaben?

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