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1 S 3263/08
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
03
Mrz
Aufsätze: Kurzinfo
Im Parkhaus ist Rechts-vor-Links mit Vorsicht zu genießen
Ein Fahrzeugfahrer muss im Parkhaus stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen und besonders Rücksicht nehmen. Auch der Vorfahrtberechtigte kann mit 50 Prozent haften.
Im konkreten Fall kam es im Erdgeschoss des Parkhauses eines Möbelhauses zu einem Verkehrsunfall. Beide Autofahrer wollten das Parkhaus verlassen. Der Beklagte fuhr mit seinem Passat geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt und von der links und rechts Querstraßen abzweigen, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Der Skoda der Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen.
Ob die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 ...