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04 Jun

Urteile

Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

04. Juni 2010

Urteil vom:
12.03.2010
Aktenzeichen:
11 CE 09.2712
Paragrafen:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3,VwGO §§ 123, 146, BayVwVfG Art. 25, StVG § 3 Abs. 1 Satz 1,FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 4, § 46 Abs. 1 Satz 1

VGH München

1. Ein vor der Fahrerlaubnisbehörde erklärter
Rechtsmittelverzicht kann im Einzelfall unzulässig
sein, wenn die Behörde aufgrund eines
Rechtsirrtums den Fahrerlaubnisinhaber vor
Erklärung des Verzichts falsch über die Rechtslage
aufgeklärt hat.
2. Die erneute Ausstellung eines EU-Führerscheins,
die lediglich das Bestehen der EUFahrerlaubnis
erneut dokumentiert, und die
nach dem Beginn einer Sperrfrist für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis erfolgte, führt nicht
zur Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis,
wenn diese selbst vor Beginn der Sperrfrist
erstmals erteilt wurde.
3. Wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis
nach Tatbegehung, aber vor rechtskräftiger
Verurteilung mit Erteilungssperre für eine
Fahrerlaubnis erworben wurde, kommt eine
Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens grundsätzlich
in Betracht.
Wird das Gutachten nicht vorgelegt oder
kommt es zu einem negativen Ergebnis, steht
der Entziehung bzw. Aberkennung der ausländischen
EU-Fahrerlaubnis europarechtlich
nichts entgegen.

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