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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
02
Sep
Aufsätze: Kurzinfo
Inlineskates sind keine Fahrzeuge
Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff, entschied das Landgericht Landshut. Damit gilt auch: Wer beschwipst skatet, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
Grundsätzlich stelle § 24 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift seien. Dies stehe im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahnbenutzungszwang bestehe. Inlineskatern sei aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt, sagten die Richter.
Zudem wäre die Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein könne, überflüssig, wenn ...