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02 Sep

Aufsätze: Kurzinfo

Inlineskates sind keine Fahrzeuge

02. September 2016

Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff, entschied das Landgericht Landshut. Damit gilt auch: Wer beschwipst skatet, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Grundsätzlich stelle § 24 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift seien. Dies stehe im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahnbenutzungszwang bestehe. Inlineskatern sei aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt, sagten die Richter. Zudem wäre die Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein könne, überflüssig, wenn ...

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