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01 Sep

Aufsätze: Artikel

Kasuistik I: Fachliche Stellungnahme (verkehrsrechtliche Fragestellung)

01. September 2017

von Dr. Paul Brieler

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Erteilung beziehungsweise Entziehung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fordern. Nach Vorlage des Gutachtens durch den Betroffenen würdigt die Fahrerlaubnisbehörde dann, inwieweit dieses Gutachten den Anforderungen gemäß Anlage 4a FeV entspricht und bescheidet entsprechend. Diese anspruchsvolle Aufgabe wird aus verkehrspsychologischer Sicht nicht in jedem Fall mit der notwendigen Konsequenz erfüllt, wofür unterschiedliche Erklärungen herangezogen werden können. Dies soll in Zukunft wiederkehrend anhand von Falldarstellungen belegt werden, um damit einen Beitrag zur Sensibilisierung, Fortbildung und Ermutigung zu leisten.

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