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07 Apr

Urteile

Kein Anspruch auf Poller

07. April 2010

Urteil vom:
22.02.2010
Aktenzeichen:
4 K 774/09.Ko
Paragrafen:
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3,32, 39, 43 (a. und n. F.),49,VwVfG § 38,VwGO § 75

VG Koblenz

Die Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Nach § 43 Abs. 1 StVO a.F. waren (auch) Poller Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Der geänderte § 43 StVO verweist auf die (neue) Anlage
4. Diese soll abschließend sein, hier werden Poller nicht aufgeführt (sie sind „Straßenzubehör“ bzw. „Verkehrsanlagen aller Art“).

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