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04 Mrz

Aufsätze: Kurzinfo

Keine Sichtbehinderung

04. März 2016

von tra/tc

Steht jemand im Bereich einer Kreuzung im Halteverbot und kommt es zu einem Unfall zwischen einem Wartepflichtigen und einem Vorfahrtsberechtigten, haftet der im Halteverbot Stehende nicht mit. Das Halteverbot gestatte das Halten für bis zu drei Minuten dort oder das Be- und Entladen. Es diene nicht der Vermeidung einer Sichtbehinderung. Deshalb komme eine Mithaftung des im Halteverbot Stehenden nicht in Betracht, entschied das Gericht. Landgericht Hamburg Aktenzeichen 302 O 104/15

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