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11 Jul

Urteile

Keine unklare Schilderung

11. Juli 2003

Urteil vom:
08.05.2003
Aktenzeichen:
2 ObOWi 43/2003
Paragrafen:
StVO §§41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG §25 Abs. 1 Satz 1; WiG § 11 Abs. 2

BayObLG

1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlagigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.
2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte
Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.

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