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07 Mrz

Urteile

Kraftfahreignung

07. März 2003

Urteil vom:
10.07.2002
Aktenzeichen:
19 E 808/01
Paragrafen:
FeV §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3

OVG Nordrhein-Westfalen

1. Zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Aufklärung der Kraftfahreignung nach einem Auffahrunfall in Folge eines Kreislaufversagens.
2. Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines rechtmäßig geforderten ärztlichen Gutachtens ist ein vom Betroffenen im Widerspruchsverfahren vorgelegtes Gutachten bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen.
3. Die Fahrerlaubnisbehörde darf ihre vorgeschriebene Mitwirkung bei der ärztlichen Begutachtung auch im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht verweigern oder von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig machen.
4. Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde im Widerspruchsverfahren nach einer Fahrerlaubnisentziehung vor ihrer Mitwirkung bei der ärztlichen Begutachtung vom Betroffenen,
auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens einschließlich der Anwaltskosten zu verzichten, so ist dies ermessensgerecht und sachlich gerechtfertigt, wenn es der Betroffene zuvor ohne ausreichenden Grund an der gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung von Eignungsbedenken hat fehlen lassen.

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