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08 Okt

Urteile

Kraftfahrzeugabmeldung

08. Okober 2004

Urteil vom:
30.06.2004
Aktenzeichen:
6 A 454/03
Paragrafen:
§ 14 KraftStG

VG Braunschweig

1. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs durch die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1 KraftStG hängt nicht davon ab, ob der Halter darauf vertrauen durfte, das Finanzamt werde die Zahlung der fälligen Steuerschuld anmahnen.
2. Die Abmeldung nach § 14 Abs. 1 KraftStG dient nicht der Beitreibung der rückständigen Steuern, sondern soll einem weiteren Steuerrückstand vorbeugen, indem die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufgehoben und damit die Steuerpflicht beendet wird (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).

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