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03 Mrz

Urteile

Lenk- und Ruhezeiten

03. März 2008

Urteil vom:
21.12.2007
Aktenzeichen:
IV-2 Ss (OWi) 83/07 III und IV-2 Ss (OWi) 64/07 III
Paragrafen:
OWiG § 4 Abs. 3, FPersG § 8, FPersV § 22 Abs. 1 Nr. 2, EWGVO-3820/1985

OLG Düsseldorf

1. Die Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG ist durch § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen worden, so dass Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, weiterhin geahndet werden können.
2. Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen, um seine Verpflichtung, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, zu erfüllen.

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