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04 Apr

Urteile

Lenkbewegung nach Kollision

04. April 2003

Urteil vom:
27.01.2003
Aktenzeichen:
1 U 101/02
Paragrafen:
StVG § 7, BGB §§ 823, 844

OLG Naumburg

1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist das Vorliegen einer Handlung i. S. eines der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegenden und mithin beherrschbaren menschlichen Tuns. Die Handlungsqualität einer Lenkbewegung eines Fahrzeugführers nach einer Kollision mit einem Reh kann zweifelhaft sein.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Handlungsqualität trägt der Geschädigte.
3. Ein unmittelbar vor der Kollision mit dem Reh zwar Schreck bedingtes, aber gleichwohl mehr oder weniger bewusst eingeleitetes “Ausweichmanöver” eines Fahrzeugführers stellt regelmäßig keine fahrlässige Herbeiführung eines Schadenfalls dar. Es entspricht grundsätzlich verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß mit einem Wildtier, wie hier einem ausgewachsenen Reh, zu vermeiden. Diese Bewertung ist auch nicht deshalb in ihr Gegenteil zu verkehren, wenn der Rettungsversuch mangels ausreichender Reaktionszeit erfolglos geblieben ist.

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