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06 Mrz

Urteile: Sonderregelungen

Maibaum, Fasching, Feuerwehreinsatz und Co. - die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrecht­lichen Vorschriften

06. März 2026

Von Dr. Adolf Rebler

Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften normiert Sonderregelungen für den Einsatz von Zugmaschinen und Anhängern auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, für Altkleidersammlungen / Landschaftssäuberungsaktionen, zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen, von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder auf den An- oder Abfahrten zu solchen Einsätzen. Im Fokus der folgenden Betrachtung soll vor allem die Frage stehen, ob Fahrzeuge, die Abmessungen, Achslasten nach §§ 32, 34 StVZO überschreiten, für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von Brauchtumsveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO) benötigen oder ob ein Gutachten, das die Verkehrssicherheit bescheinigt, genügt.

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