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ZPO §§ 114 ff.
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06
Jul
Aufsätze: Artikel
Medikamente und Fahreignung (Teil 1)
von Prof. Dr. Dieter Müller,Dr. Adolf Rebler
Die "Eignung" ist ein zentraler Begriff des Fahrerlaubnisrechts. Geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nicht, wer einen Mangel oder eine Krankheit aufweist, die in der Anlage 4 zur FeV aufgelistet ist. Solch ein Mangel liegt bei jemandem vor, der Betäubungsmittel einnimmt. Manchmal allerdings muss ein chronisch Kranker "seine Medikamente nehmen", um überhaupt fahren zu können. Für diesen Fall sieht die Anlage 4 eine Sonderreglung vor. Diese Sonderreglung greift aber nur, soweit und solange sich ein Patient an die ärztlichen Vorgaben hält. Für Polizei und Fahrerlaubnisbehörden stellen sich hier oft schwierige Abgrenzungsprobleme. Eine politische Wendung erhielt das Thema mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, die den Katalog der medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Cannabis erheblich erweiterte.1