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13 Mrz

Urteile

Medizinisch-psychologisches Gutachten

13. März 2007

Urteil vom:
27.10.2006
Aktenzeichen:
3 L 711/06
Paragrafen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, FeV § 11 Abs. 8 S. 1, FeV § 13 Nr. 2c, FeV § 46, StPO § 153a Abs. 2

VG Minden

Tenor
Die Fahrerlaubnisbehörde kann als ungeeignet zum Führen von Kfz auch denjenigen ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung hinsichtlich der Eignungsmängel mitzuwirken. Dies ist der Fall, wenn der mit 2,24 ‰ am Steuer angetroffene trotz Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachtens nicht beibringt. Dem steht auch die Einstellung eines eingeleiteten Strafverfahrens nicht entgegen: die Tatsache, dass Strafgericht und Anklagebehörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens einen hinreichenden Tatverdacht für ein Verkehrsdelikt sehen, bietet zusammen mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für einen Klärungsbedarf der Fahreignung.

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