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04 Jun

Urteile

Messmethode

04. Juni 2004

Urteil vom:
09.02.2004
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 35/04
Paragrafen:
StPO § 267

OLG Hamm

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem
Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.

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