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12 Aug

Urteile

Messung mit Dräger-Gerät

12. August 2008

Urteil vom:
24.01.2008
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 37/08
Paragrafen:
StVG § 24a Abs. 1, § 25 Abs. 2a; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2

OLG Hamm

Wird gegenüber dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt geltend gemacht, dass ein in einer Zahnfleischtasche verbliebener Rest eines Hustenlösers das Ergebnis der zweiten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential verfälscht haben könnte, kann sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen. Die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, ist erforderlich, um Verfälschungen des Messergebnisses durch eventuell vorhandenen Restalkohol oder andere Restsubstanzen im Mund auszuschließen.

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