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06
Jan
Aufsätze
Neues zum Handy im Straßenverkehr
von Ewald Ternig
Im Verkehrsdienst 2/2007 hatte der Verfasser eine umfassende Entscheidungssammlung zusammengestellt, die sich mit den Problemen der Handy-Nutzung beschäftigte. In der Folgezeit gab es weitere Entscheidungen. Zunächst stellte das BVerfG klar, dass die Bestimmung verfassungsgemäß ist. Eigentlich hatte die Rechtsprechung umfassend und eindeutig festgelegt, was unter Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO letztendlich alles zu subsumieren ist. Doch auch hierzu gab es neue Entscheidungen. Was gehört zum Handy alles dazu, wenn man es im Sinne der Bestimmung in die Hand nimmt? In einer Entscheidung wird nochmals darauf verwiesen, dass alles unter den Begriff der Nutzung fällt, selbst wenn es nicht zu einer Verbindung kommt. In einem weiteren Fall ging es um das Halten der Freisprecheinrichtung, in einem anderen um das am Ohr gehaltene Head-Set. Ebenfalls beleuchtet wird die Problematik der Tateinheit, als bei laufendem Motor ein Kraftfahrzeugführer auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße mit dem Handy in der Hand telefonierte. Zwei weitere Entscheidungen beschäftigten sich mit dem Telefonieren während der Motor ausgeschaltet ist.