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09 Jan

Urteile

Nicht-Katalogtat

09. Januar 2004

Urteil vom:
22.05.2003
Aktenzeichen:
2 Ss 272/03
Paragrafen:
StGB 69, 69 a

OLG Hamm

Die Benutzung eines Kfz zur Begehung einer Nicht-Katalogtat rechtfertigt nur dann die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Anlasstat Hinweise darauf gibt, dass der Täter auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung eine Straftat verübt hat.

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