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11 Feb

Urteile

Öffentliche Straßen

11. Februar 2003

Urteil vom:
11.12.2001
Aktenzeichen:
2 KO 730/00
Paragrafen:
ThürStrG §§ 2, 52; StVO-1974 §§ 3, 4

OVG Thüringen

Der Eigentümer eines Grundstückes, über das ein Weg verläuft, kann im Wege einer Feststellungsklage begehren, die Öffentlichkeit des Weges im Sinne des Straßenrechts festzustellen. Ehemals „betrieblich-öffentliche Straßen“ sind, solange keine abweichende Zuordnungsentscheidung durch die Gemeinde getroffen wird (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG), öffentliche Straßen im Sinne des Thüringer Straßenrechts. Nach der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG kann die gesetzliche Widmungsfiktion auch für solche Straßen eintreten, die – ohne dass ein Beschluß des Rates der Stadt oder
Gemeinde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-1974 errichtet ist und durch das damals zuständige Organ für die Nutzung durch den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben worden sind. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine betrieblich-öffentliche Straßen nach den maßgeblichen Bestimmungen der DDR für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben wurde (hier abgelehnt).

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