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VwVfG § 38
11
Feb
Urteile
Öffentliche Straßen
OVG Thüringen
Der Eigentümer eines Grundstückes, über das ein Weg verläuft, kann im Wege einer Feststellungsklage begehren, die Öffentlichkeit des Weges im Sinne des Straßenrechts festzustellen. Ehemals „betrieblich-öffentliche Straßen“ sind, solange keine abweichende Zuordnungsentscheidung durch die Gemeinde getroffen wird (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG), öffentliche Straßen im Sinne des Thüringer Straßenrechts. Nach der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG kann die gesetzliche Widmungsfiktion auch für solche Straßen eintreten, die – ohne dass ein Beschluß des Rates der Stadt oder
Gemeinde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-1974 errichtet ist und durch das damals zuständige Organ für die Nutzung durch den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben worden sind. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine betrieblich-öffentliche Straßen nach den maßgeblichen Bestimmungen der DDR für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben wurde (hier abgelehnt).