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05 Jan

Urteile: Fahrzeug-Zulassungsordnung

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit gesetzlichen Beschränkungen von Kfz-Kennzeichen im Lichte der "neuen" FZV

05. Januar 2024

Von Bernd Huppertz

Im Zuge der Novellierung des Zulassungsrechts durch Erlass der "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr"1 trat die FZV zum 1.3.2007 in Kraft. 2011 wurde sie aufgrund bestehender formaler Rechtsfehler neu bekanntgemacht2 und in der Folgezeit mehrfach geändert. Die aktuelle "neue" FZV wurde am 28.7.2023 im Bundesgesetzblatt3 veröffentlicht. Sie trat zum 1.9.2023 in Kraft. Der Artikel untersucht die zulassungsrechtlichen Auswirkungen des rechtswidrigen Inbetriebsetzens von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Kennzeichen im Lichte der "neuen" FZV. Die FZV sieht nämlich die Möglichkeit vor, neben dem Eurokennzeichen (§ 9 I FZV) besondere Kennzeichen (hier: Saisonkennzeichen § 10 III FZV) sowie solche zur zeitweiligen Teilnahme am Straßenverkehr (§§ 41-45 FZV: rote Kennzeichen, rote Oldtimerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen) zu verwenden. Die Inbetriebsetzung damit gekennzeichneter Fahrzeuge ist aber an die Einhaltung der damit einher­gehenden gesetzlichen Beschränkungen gebunden. Zuwiderhandlungen gegen diese Beschränkungen haben grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit (OWi) entgegen § 3 I FZV iVm § 77 Nr. 1 FZV zur Folge. In anderen Fällen hat der Verordnungsgeber aber auch Sondertatbestände geschaffen. Eine Systematik dahinter erschließt sich dem Verfasser nicht. Auch die Anbindung an die Sanktionsnorm des § 77 FZV und folgend an den BKat gelingt nicht immer. Davon handelt der vorliegende Artikel.

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