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03 Feb

Urteile: Sonderrechte im Straßenverkehr

Polizeiliche Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO im Straßenverkehr - zu Fuß, zu Rad und zu Ross

03. Februar 2023

Von Florian Wozny

Blau-Silber, Blau-Weiß, früher Grün-Weiß und oft auch unauffällig in Zivil. Dass Einsatzfahrzeuge der Polizei mit Sonderrechten, häufig in Kombination mit Sondersignalen und dann unter Nutzung von Wegerechten i. S. d. § 38 Abs. 1 (und 2) StVO, bei Einsatzfahrten geführt werden können und dürfen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich klar. Welche Rechte, Pflichten und Grenzen beinhalten allerdings Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO für Fuß- und Radstreifen der Polizei? Was gilt diesbezüglich für Polizeikräfte in ziviler Bekleidung während einer fußläufigen Observation? In welchem Rahmen dürfen die berittenen Polizei­beamtinnen und Polizeibeamten mit ihren Dienstpferden Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen? In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Voraussetzungen für polizeiliche Sonderrechte durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte i. S. d. § 35 Abs. 1 StVO näher erläutert werden, bei denen keine motorisierten Dienstfahrzeuge (also Kraftfahrzeuge) eingesetzt werden.

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