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06 Feb

Urteile

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06. Februar 2004

Urteil vom:
11.12.2003
Aktenzeichen:
19 B 2526/03
Paragrafen:
StVG 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

OVG NRW

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erneut zu ergreifen, wenn sie diese Maßnahmen bei Erreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten durchgeführt hat und der Fahrerlaubnisinhaber danach eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden.

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