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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
05
Aug
Aufsätze: Kurzinfo
Radfahrer muss sich vorsichtig einordnen
Wer als Radfahrer auf einem für Radfahrer abgetrennten Streifen auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss besonders aufpassen, wenn er diesen verlässt.
Insbesondere darf er nicht einfach die durchgezogene Linie überfahren und dann - ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten - weiter die Fahrbahn zur Mitte hin überqueren, um sich als Linksabbieger einzuordnen. Bereits das Überfahren der durchgezogenen Linie muss den Sorgfaltsanforderungen des § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) genügen - das Weiterfahren zur Mitte hin darf nur unter den Voraussetzungen des § 9 StVO erfolgen.
Kommt es zu einem Unfall infolge des unachtsamen Fahrverhaltens des Radfahrers, haftet dieser für den Unfall allein. tra ...