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VwVfG § 38
04
Jun
Aufsätze
Rechtsschutz gegen falsche Eintragungen im VZR
von Adolf Rebler
Das Kraftfahrtbundesamt hat nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Eintragung ins Verkehrszentralregister vorliegen. Die Entscheidung liegt bei den Behörden und Stellen, die nach § 28 Abs. 4 StVG zur Mitteilung der Entscheidungen verpflichtet sind. Das KBA muss grundsätzlich die ihm zugehenden Mitteilungen in das Register aufnehmen. Es darf weder die Tatsache des Erlasses noch die Unanfechtbarkeit oder gar die inhaltliche Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidungen überprüfen. Eine Nachprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle der formalen Eintragungsvoraussetzungen, beispielsweise darauf, ob überhaupt eine eintragungsfähige Entscheidung vorliegt. Der Autor geht der Frage
nach, welchen Rechtsschutz der Betroffene gegen Eintragungen in das VZR hat.