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06 Feb

Urteile

Schleppen von Kfz

06. Februar 2004

Urteil vom:
03.12.2003
Aktenzeichen:
8 A 1793/03
Paragrafen:
VO-EWG Nr. 881/9; StVZO § 33; IntVO § 1; VwVfG NRW § 3

OVG NRW

Für die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO an einen
Fahrzeughalter mit (Wohn-)Sitz im Ausland ist die untere Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der gewöhnliche Grenzübertritt des Schleppfahrzeugs liegt.

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